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05. 12. 2013

Seit der Einführung der ersten LTE-Tarife im Jahr 2011, ist die sogenannte „Drosselung“ fast schon zu einem Synonym der LTE-Technik geworden. Neben verärgerten Kunden, schreiten nun auch erste Verbraucherzentralen gegen diese Praxis ein.

Abmahnung wegen irreführender Werbeaussagen

Wie die Verbraucherzentrale Sachsen gestern in einer Pressemitteilung bekannt gab, habe man die Deutsche Telekom bezüglich der Speed-Drosselung in den „Call & Surf via Funk“ Tarifen abgemahnt. Diese versprechen im ländlichen Raum eine schnelle Alternative zu DSL – vornehmlich dort, wo es noch gar keine DSL-Anschlüsse gibt oder wo nur sehr niedrige Datenraten um die 2 MBit möglich sind. Stein des Anstoßes ist die bekannte Volumenbegrenzung. Denn alle drei Zuhause-Tarife haben eines gemeinsam. Nach einem bestimmten Verbrauch, der zwischen 10 und 30 Gigabyte pro Monat liegt, reduziert sich die Datenübertragungsrate auf magere 384 Kbit/s. Selbst wenn z.B. der Premium-Tarif mit bis zu 100 MBit/s gebucht wurde. Die Verbraucherzentrale Sachsen sieht darin eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher. Die Werbung suggeriere hingegen mehr. Zudem stellen die angebotenen LTE-Zuhause-Tarife keine signifikante Verbesserung in den betroffenen Gebieten dar.

Drosselung rechtens?

Nun ist erstmal die Telekom am Zug. Bis zum 11. Dezember hat der Konzern Zeit, die Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. Andernfalls würde man gerichtlich klären lassen, in wie weit die Praxis rechtens sei. Dabei ist dieser Fall nicht die Einzige Baustelle, mit der das Unternehmen gerade zu kämpfen hat. Nach einer Klage der Verbraucherzentrale NRW, vom Oktober diesen Jahres, korrigierte man nun auch im Festnetzbereich nach. Ab heute finden sich in den AGB für DSL- bzw. VDSL-Anschlüsse keine Klauseln mehr zur Drosselung. Ursprünglich wollte man ab 2016 auch Festnetz-Breitbandanschlüsse begrenzen. Kunden mit einem DSL-Vertrag, wären dann bereits ab einem Verbrauch von 75 GB / Monat auf 2 MBit pro Sekunde heruntergedrosselt worden.

Es bleibt spannend

Nun muss sich zeigen, wie die Telekom in diesem Fall reagieren wird. Im Falle eines Einlenkens (oder einer Niederlage vor Gericht), hätte dies ohne Zweifel Signalwirkung auf die Mittbewerber. Die Frage ist nur, wie eine angemessene Reaktion aussehen könnte. Zum einen ist die Drosselung bei LTE technisch bedingt und nachweisebar unausweichlich. Bliebe also nur eine Anpassung der Bewerbung dieser Tarife nach außen. Allerdings erfolgt die Kennzeichnung der Volumenbegrenzung aktuell schon recht deutlich, wie der folgende Screenshot zeigt.

 

Ein Kompromiss wäre unserer Meinung nach die Anhebung der Datenrate von 384 Kbit auf 2 MBit/s. Damit wären die meisten Anwendungen noch in einer akzeptablen Geschwindigkeit nutzbar. Selbst Youtube würde in etwas geringerer Qualität noch laufen. In wenigen Tagen wird sich zeigen, welche Konsequenzen aus der Abmahnung folgen werden.

Wissenswertes zum Thema:

» alles Wichtige zur Drossel bei LTE

Bild: Screenshot Telekom; Quelle: VZ Sachsen Pressemitteilung
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