4Josh
New Member
- Tarif
- Telefon + Internet Zuhause 21600
- LTE Speed
- Down: 50000 Up: 10000
- Hardware
- Fritzbox 6840 LTE
Sehr geehrter Herr ???,
vielen Dank für Ihre E-Mail, mit der Sie die Rechtmäßigkeit der von den Anbietern vorgegebene Drosselung in ihren LTE-Produkten hinterfragen. Hierauf gehe ich gern ein.
Das für die Bereitstellung von drahtlosen Netzzugängen zum Angebot von Telekommunikationsdiensten notwendige Frequenzspektrum ist eine durch die Art der Nutzung und den Stand der Technik nur begrenzt verfügbare, je nach Nachfrage knappe und nicht zu vervielfältigende öffentliche Ressource. Die Möglichkeit der Nutzung von Frequenzen kann daher nicht allein dem freien Spiel der Kräfte auf dem Markt überlassen werden. Erforderlich ist eine vorausschauende, diskriminierungsfreie und proaktive Frequenzregulierung. Ziel einer solchen Frequenzregulierung ist die nachfrage- und bedarfsgerechte Bereitstellung der Ressource Frequenz. Im Blickfeld stehen dabei nicht nur die vorhandenen Frequenznutzungen, sondern auch zukünftige technologische und marktliche Entwicklungen, soweit sie absehbar sind. Nur auf diese Weise kann gewährleistet werden, dass auf eine veränderte Nachfrage am Markt und veränderte Rahmenbedingungen möglichst kurzfristig und angemessen reagiert werden kann. Grundsätzlich gilt, dass die Bundesnetzagentur im Rahmen ihrer Entscheidungen einerseits eine anwendungs- und technologieneutrale Regulierung im Sinne der Ermöglichung neuer und innovativer Anwendungen und Technologien betreibt, andererseits hat sie auch wesentliche ökonomische und wettbewerbliche Aspekte zu berücksichtigen.
Damit möchte ich deutlich machen, dass die Bundesnetzagentur in Ihren Entscheidungen zur Vergabe von Frequenzen für den drahtlosen Netzzugang zum Angebot von Telekommunikationsdiensten keine Vorgaben zum Dienst, der Technologie oder zur Begrenzung des Datenvolumens gemacht hat. Ein Netzbetreiber ist damit grundsätzlich in der Lage, seinen Kunden sämtliche Angebote nachfragegerecht bereitzustellen, die auf der Grundlage der von ihm gewählten Funktechnik realisiert werden können.
In diesem Zusammenhang möchte ich auch auf die Präsidentenkammerentscheidung zur Vergabe von Frequenzen für den drahtlosen Netzzugang vom 12.10.2009 (ABI. 20/2009, Vfg 59/2009) verweisen: http://www.bundesnetzagentur.de/Sha...chg_Id17404pdf.pdf?__blob=publicationFile&v=1
(hier Seite 99) - "...Soweit von Kommentatoren eine garantierte Übertragungsrate gefordert wird, weist die Kammer darauf hin, dass eine Mindestdatenübertragungsrate im Verbraucherinteresse zwar sinnvoll erscheint, die Auferlegung einer solchen Verpflichtung telekommunikationsrechtlich jedoch nicht vorgesehen ist. Übertragungsraten sind von verschiedenen technischen Faktoren abhängig und können daher nicht ohne Weiteres vorgegeben werden. Das Telekommunikationsgesetz geht vielmehr davon aus, dass die Bereitstellung von hohen Datenraten nachfragegerecht erfolgt, es sei denn, dass bestimmte Qualitätsmerkmale im Sinne einer Universaldienstverpflichtung vorgegeben werden..."
Eine wie von Ihnen beschriebene Drosselung der Übertragungsgeschwindigkeit nach Verbrauch eines vorab mitgeteilten Datenvolumens verstößt somit nicht gegen die o. a. Präsidentenkammerentscheidung. Den Mobilfunkanbietern - wie auch den Festnetzanbietern - steht es im Rahmen ihrer jeweiligen Geschäftsstrategien frei unterschiedliche Tarife anzubieten. Die Gestaltung der Leistungsangebote unterliegt dabei grundsätzlich dem unternehmerischen Gestaltungsspielraum. Das betrifft insbesondere die Bereiche Produktgestaltung, Qualität und Service. Der Anbieter veröffentlicht seine Leistungsangebote in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), Leistungsbeschreibungen und Preislisten seines Unternehmens.
Der Verbraucher kann sich dann den Anbieter und das Produkt auswählen, das seinen Anforderungen und Bedürfnissen am nächsten kommt.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Verbraucherservice
verbraucherservice@bnetza.de
vielen Dank für Ihre E-Mail, mit der Sie die Rechtmäßigkeit der von den Anbietern vorgegebene Drosselung in ihren LTE-Produkten hinterfragen. Hierauf gehe ich gern ein.
Das für die Bereitstellung von drahtlosen Netzzugängen zum Angebot von Telekommunikationsdiensten notwendige Frequenzspektrum ist eine durch die Art der Nutzung und den Stand der Technik nur begrenzt verfügbare, je nach Nachfrage knappe und nicht zu vervielfältigende öffentliche Ressource. Die Möglichkeit der Nutzung von Frequenzen kann daher nicht allein dem freien Spiel der Kräfte auf dem Markt überlassen werden. Erforderlich ist eine vorausschauende, diskriminierungsfreie und proaktive Frequenzregulierung. Ziel einer solchen Frequenzregulierung ist die nachfrage- und bedarfsgerechte Bereitstellung der Ressource Frequenz. Im Blickfeld stehen dabei nicht nur die vorhandenen Frequenznutzungen, sondern auch zukünftige technologische und marktliche Entwicklungen, soweit sie absehbar sind. Nur auf diese Weise kann gewährleistet werden, dass auf eine veränderte Nachfrage am Markt und veränderte Rahmenbedingungen möglichst kurzfristig und angemessen reagiert werden kann. Grundsätzlich gilt, dass die Bundesnetzagentur im Rahmen ihrer Entscheidungen einerseits eine anwendungs- und technologieneutrale Regulierung im Sinne der Ermöglichung neuer und innovativer Anwendungen und Technologien betreibt, andererseits hat sie auch wesentliche ökonomische und wettbewerbliche Aspekte zu berücksichtigen.
Damit möchte ich deutlich machen, dass die Bundesnetzagentur in Ihren Entscheidungen zur Vergabe von Frequenzen für den drahtlosen Netzzugang zum Angebot von Telekommunikationsdiensten keine Vorgaben zum Dienst, der Technologie oder zur Begrenzung des Datenvolumens gemacht hat. Ein Netzbetreiber ist damit grundsätzlich in der Lage, seinen Kunden sämtliche Angebote nachfragegerecht bereitzustellen, die auf der Grundlage der von ihm gewählten Funktechnik realisiert werden können.
In diesem Zusammenhang möchte ich auch auf die Präsidentenkammerentscheidung zur Vergabe von Frequenzen für den drahtlosen Netzzugang vom 12.10.2009 (ABI. 20/2009, Vfg 59/2009) verweisen: http://www.bundesnetzagentur.de/Sha...chg_Id17404pdf.pdf?__blob=publicationFile&v=1
(hier Seite 99) - "...Soweit von Kommentatoren eine garantierte Übertragungsrate gefordert wird, weist die Kammer darauf hin, dass eine Mindestdatenübertragungsrate im Verbraucherinteresse zwar sinnvoll erscheint, die Auferlegung einer solchen Verpflichtung telekommunikationsrechtlich jedoch nicht vorgesehen ist. Übertragungsraten sind von verschiedenen technischen Faktoren abhängig und können daher nicht ohne Weiteres vorgegeben werden. Das Telekommunikationsgesetz geht vielmehr davon aus, dass die Bereitstellung von hohen Datenraten nachfragegerecht erfolgt, es sei denn, dass bestimmte Qualitätsmerkmale im Sinne einer Universaldienstverpflichtung vorgegeben werden..."
Eine wie von Ihnen beschriebene Drosselung der Übertragungsgeschwindigkeit nach Verbrauch eines vorab mitgeteilten Datenvolumens verstößt somit nicht gegen die o. a. Präsidentenkammerentscheidung. Den Mobilfunkanbietern - wie auch den Festnetzanbietern - steht es im Rahmen ihrer jeweiligen Geschäftsstrategien frei unterschiedliche Tarife anzubieten. Die Gestaltung der Leistungsangebote unterliegt dabei grundsätzlich dem unternehmerischen Gestaltungsspielraum. Das betrifft insbesondere die Bereiche Produktgestaltung, Qualität und Service. Der Anbieter veröffentlicht seine Leistungsangebote in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), Leistungsbeschreibungen und Preislisten seines Unternehmens.
Der Verbraucher kann sich dann den Anbieter und das Produkt auswählen, das seinen Anforderungen und Bedürfnissen am nächsten kommt.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Verbraucherservice
verbraucherservice@bnetza.de