Franz
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Jobo vermeldete diese Woche folgendes dazu:
Hallo Freunde,
anbei hat mir die BNetzA mal ihre Auffassung von LTE als Mobil- oder Festnetzbestandteil dargelegt. Recht interessant, finde ich.
Besonders der markierte Absatz ist bemerkenswert. Hier anerkennt die Agentur das erste mal, dass LTE nicht einfach bloß Mobilfunk ist, sondern auch stationär, also so was wie Festnetz.
Während unsere Argumentation ja die ist, dass wegen der Vergleichbarkeit beider Technologien auch gleiche Preismodelle zu erwarten sein müssen kehrt die BNetzA dass um und sagt weil es unterschiedliche Preismodelle gibt ist keine Vergleichbarkeit gegeben. So interpretiere ich das jedenfalls. So zäumt man da aus Verbrauchersicht nicht das Pferd am Schwanze auf.
Viele Grüße
Jochen
www.LTE-Drossel.de
From: verbraucherservice@bnetza.de
Sent: Wednesday, February 25, 2015 10:49 AM
To: jochen.bonitz@t-online.de
Subject: Vorgangsnummer: 2014-12-08-0024 / 216-16
Vorgangsnummer 2014-12-08-0024/216-16
Verbraucherservice der Bundesnetzagentur
Sehr geehrter Herr Bonitz,
vielen Dank für Ihre Anfrage an den Verbraucherservice der Bundesnetzagentur. Entschuldigen Sie bitte, dass aufgrund der sehr vielen Anfragen und Beschwerden an unser Haus, Ihnen nun erst eine Antwort zukommt. Ihre Anfrage kann leider nicht mit einer eindeutigen und für die Rechtsprechung belastbaren Definition beantwortet werden. Der Verbraucherservice möchte sich Ihrem Anliegen nicht verschließen und versucht sich folgendermaßen der Frage zu nähern.
Im § 3 Telekommunikationsgesetz (TKG) hat der Gesetzgeber Definitionen der im Gesetz verwendeten Begriffen getroffen, die Ihren Ursprung in weiteren Regelungen, wie z.B. der UniversaldienstRL, der RahmenRL der EG, Vorgängerfassungen des TKG u.w.m. haben. So wird unter § 3 Pkt. 27 TKG das Telekommunikationsnetz folgendermaßen definiert:
"Telekommunikationsnetz - die Gesamtheit von Übertragungssystemen und gegebenenfalls Vermittlungs- und Leitwegeinrichtungen sowie anderweitigen Ressourcen, einschließlich der nicht aktiven Netzbestandteile, die die Übertragung von Signalen über Kabel, Funk, optische und andere elektromagnetische Einrichtungen ermöglichen, einschließlich Satellitennetzen, festen, leitungs- und paketvermittelten Netzen, einschließlich des Internets, und mobilen terrestrischen Netzen, Stromleitungssystemen, soweit sie zur Signalübertragung genutzt werden, Netzen für Hör- und Fernsehfunk sowie Kabelfernsehnetzen, unabhängig von der Art der übertragenen Information;"
Die Definition des Telekommunikationsnetzes ist zweigliedrig. Es muss sich zum einen um technische Einrichtungen handeln, die zum anderen in funktionaler Hinsicht die Signalübertragung über bestimmte, hier aufgezählte Medien ermöglicht. Bei diesen Medien werden explizit Kabel, einschließlich leitungsvermittelter Netze und Funk, einschließlich mobiler terrestrischer Netze genannt.
Nach hiesigem Verständnis erfolgt eine Signalübertragung über Kabel, in und längst Leitern in Telekommunikationslinien, die nach § 3 Pkt. 26 TKG wie folgt definiert sind:
"Telekommunikationslinien - unter- oder oberirdisch geführte Telekommunikationskabelanlagen einschließlich ihrer zugehörigen Schalt- und Verzweigungseinrichtungen, Masten und Unterstützungen, Kabelschächte und Kabelkanalrohre;"
Eine Signalübertragung per Funk ist eine Frequenznutzung, die nach § 3 Pkt. 9 TKG folgendermaßen definiert ist:
"Frequenznutzung - jede gewollte Aussendung oder Abstrahlung elektromagnetischer Wellen zwischen 9 kHz und 3.000 GHz zur Nutzung durch Funkdienste und andere Anwendungen elektromagnetischer Wellen;"
Mit der Frequenzzuteilung auf der Grundlage der Präsidentenkammerentscheidungen vom 12.10.2009 (BK1a-09/001 und BK1a-09/002), des Zuschlagsbescheids vom 21.05.2010 sowie des Zuordnungsbescheids vom 30.08.2010 wurden den erfolgreichen Bietern des Vergabeverfahrens gemäß § 55 des TKG bestimmte Frequenzen im Bereich 790 - 862 MHz zugeteilt. In dieser Frequenzzuteilung ist u.a. folgendes bestimmt:
"Der sachlich relevante Markt, für den die zugeteilten Frequenzen unter Beachtung des Frequenznutzungsplanes und der Frequenznutzungsbestimmungen verwendet werden dürfen, ist der Markt für den drahtlosen Netzzugang zum Angebot von Telekommunikationsdiensten."
Mit der Entscheidung der Präsidentenkammer vom 12. Oktober 2009, urteilt die Kammer hierzu:
"Eine Beschränkung der Angebote auf mobile "Anwendungen" erfolgt nicht. Es ist weder notwendig noch angezeigt, explizit bestimmte Techniken, mit denen die Frequenzen genutzt werden können, zu nennen oder andere Techniken auszuschließen, sofern der Nutzer sich an die festgelegten Frequenznutzungsbestimmungen hält. Ein Netzbetreiber ist damit grundsätzlich in der Lage, seinen Kunden sämtliche Angebote nachfragegerecht bereitzustellen, die auf der Grundlage der von ihm gewählten Funktechnik realisiert werden können. .... Der sachlich relevante Markt ist damit der Markt für den drahtlosen Netzzugang zum Angebot von Telekommunikationsdienste, d.h. hauptsächlich für die drahtlose Anbindung von Teilnehmern."
In der Analyse der Märkte unterscheidet die Bundesnetzagentur stationäre drahtlose Anschlüsse und Mobilfunkanschlüsse wie folgt: Bei stationär nutzbaren drahtlosen Anschlüssen wird die Strecke bis zum Teilnehmer per Funk überbrückt, der Anschluss befindet sich an einem festen Standort. Mobile Anschlüsse ermöglichen hingegen eine Nutzung in Bewegung und zeichnen sich insbesondere durch ein Handover des Verkehrs zwischen mehreren Funkzellen aus. Grundsätzlich werden mobile Anschlüsse und Festnetzanschlüsse nicht als Substitute angesehen. Bei drahtlosen (stationären) Anschlüssen auf der Basis von LTE kann man davon ausgehen, dass hier im Hinblick auf den Verwendungszweck eine Vergleichbarkeit mit xDSL-Anschlüssen erkennbar ist; aber für eine grundsätzliche Austauschbarkeit aus Nachfragersicht müssen sowohl Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit der Anschlüsse als auch die Preismodelle mit jenen von Festnetzanschlüssen vergleichbar sein. Es gibt bisher keinen Beschluss der Bundesnetzagentur, wo sie zu dieser Frage abschließend entschieden hat.
Ob diese Ausführungen nun eine klare Zuordnung der LTE-Produkte, die mittels Router und ggf. ortsfester Antenne den drahtlosen Zugang zum Breitbandnetz ermöglichen, zulassen, möchte der Verbraucherservice hier nicht treffen. Die Produktentwicklung, die auch in diesem Bereich dem Wettbewerb unterliegt, gibt zumindest ein Indiz.
Die Telekom Deutschland GmbH bietet nun das Produkt "Magenta Zuhause Hybrid" an. Das Unternehmen definiert dieses Produkt als Festnetzprodukt mit einem unlimitierten Datenvolumen. http://ebs08.telekom.de/speedport-hybrid/?wt_mc=alias_1008_hybrid
Der Verbraucherservice hofft, mit diesen Informationen hilfreich zu sein.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Verbraucherservice
verbraucherservice@bnetza.de
http://www.bundesnetzagentur.de
25.02.2015
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