Der Bundesgerichtshof hat eine wichtige Entscheidung für die Verwendung von Handy-Tarifen in stationär eingesetzten Routern getroffen. Die Untersagung der Nutzung seitens der Mobilfunkanbieter ist nicht rechtens.
Endgerätefreiheit bestätigt
Im EU-Recht ist eine Endgerätefreiheit verankert, nach der Nutzer einen Handy-Tarif mit jedem beliebigen und kompatiblen Gerät nutzen können. Unter anderem O2 hatte versucht, dies mit einer Klausel einzuschränken, mit der die Nutzung von Smartphone-Tarifen in stationären Routern unterbunden werden soll.
Dies ist nicht rechtens, wie der Bundesgerichtshof am heutigen Donnerstag entschieden hat. Er urteilt, dass Mobilfunkanbieter ihren Kunden nicht vorschreiben dürfen, dass sie ihren Internetzugang nur mobil mit dem Smartphone oder einem Tablet nutzen können. Damit wurde die entsprechende Klausel für unwirksam erklärt, nach der eine Nutzung mit kabelgebundenen Geräten wie einem Router für die Nutzung als DSL- oder Kabel-Internet-Ersatz verboten sei (Az. III ZR 88/22). Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) hatte gegen Telefónica geklagt und nun in letzter Instanz gewonnen. Bei der Klage drehte es sich um die o2 Free Unlimited Tarife, die kürzlich durch die neuen o2 Mobile Unlimited Angebote ersetzt wurden.
Unbegrenztes Datenvolumen auch mit stationären Routern nutzbar
Die betroffenen Tarife bieten unbegrenztes Datenvolumen mit unterschiedlicher Bandbreite. Laut Mobilfunkanbieter sind diese nur für den Internetzugang von mobilen Geräten gedacht. Ausgenommen waren Geräte, „die eine mobile Nutzung unabhängig von einem permanenten kabelgebundenen Stromanschluss ermöglichen“. Dazu zählen unter anderem LTE- und 5G-Router für den stationären Einsatz. Mit der Klausel wollte man verhindern, dass die Tarife als Festnetzersatz eingesetzt werden.
Die Provider befürchten eine punktuelle Überlastung der Mobilfunknetze, wenn Mobilfunktarife als Festnetzalternative genutzt werden. Dennoch untersagt das neue BGH-Urteil den Netzbetreibern nun die Beschränkung auf Smartphones und Tablets. Die Richter in Karlsruhe verwiesen hierbei auf eine EU-Verordnung aus 2015, laut der jeder das Recht hat, Endgeräte seiner Wahl für seinen Internetzugang zu nutzen.
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