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21. 03. 2021

Telefónica Deutschland musste vor Gericht eine Niederlage einstecken. Der Verbraucherzentrale Bundesverband hat im Falle einer Klage zur Nutzung einer beim Datenvolumen unlimitierten SIM-Karte Recht bekommen. Somit darf es Telefónica nach Auffassung des Gerichts nicht unterbinden, dass die SIM-Karte in einem stationären Router genutzt wird.

vzbv gewinnt vor Gericht

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat mit seiner Klage vor dem Landgericht München I gegen die Telefónica Deutschland gewonnen. Hierbei ging es um die Nutzung einer hinsichtlich des Datenvolumens unlimitierten SIM-Karte, die O2 in einem Tarif anbietet. Allerdings schließt der Mobilfunkanbieter aus, dass diese in einem stationären LTE-Router wie von AVM oder anderen Herstellern genutzt werden kann. Dies war dem vzbv ein Dorn im Auge.

 

Die Klage des vzbv richtet sich konkret um den Mobilfunktarif O2 Free Unlimited. Dieser ist bei Telefónica über die Webseite der Marke O2 in den Varianten Basis, Smart und Max buchbar. Die drei Tarife unterscheiden sich hinsichtlich der Nutzung von LTE bzw. 5G sowie bei der zur Verfügung stehenden Bandbreite für den Download. Hier sind je nach Tarif 2 Mbit/s (Basic), 10 Mbit/s (Smart) oder 300 Mbit/s (Max) möglich. Die Kosten belaufen sich auf 30, 40 und 50 Euro im Monat. Laut der Produktbeschreibung auf der Webseite, sollen diese Tarife ideal für Geräte wie Smartphones, Tablets und Fernseher sein sowie auch in mobilen Hotspots zum Einsatz kommen können.

Stationäre LTE-Router sind ausgeschlossen

Allerdings hat Telefónica bei diesem Tarifangebot die Nutzung auf Geräte limitiert, die eine mobile Nutzung ermöglichen und unabhängig von einem Stromanschluss sind. Ausdrücklich sind LTE-Router für den stationären Einsatz ausgeschlossen. Dies ist laut Auffassung des vzbv allerdings nicht rechtens, da man hiermit gegen die Verordnung über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet (VO 2015/2120, TSM-VO) der Europäischen Union verstoßen würde. Diese gesetzliche Regelung räumt Verbrauchern ausdrücklich das Recht ein, dass sie frei über die genutzten Endgeräte für ihren Internetzugangsdienst entscheiden können.

 

Der Auffassung des vzbv hat sich auch das Landgericht München I angeschlossen. Die Regelung sei in dieser Form nicht mit dem Grundgedanken der Endgerätefreiheit der EU zu vereinbaren. Allerdings ist das kürzlich veröffentlichte Urteil des Landgerichts München I vom 28. Januar 2021 noch nicht rechtskräftig. Telefónica hat gegen die Entscheidung beim Oberlandesgericht München (29 U 747/21) Berufung eingelegt.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband
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