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17. 01. 2017

Datenautomatiken sind nicht nur den Mobilfunkkunden selbst ein Dorn im Auge, sondern auch den Verbraucherschützern. Die Verbraucherzentrale Bundesverband ging juristisch gegen Vodafone vor, um den nach Überschreitung des Highspeed-Kontingents automatisch dazu gebuchten Paketen Einhalt zu gebieten. Das Landgericht Düsseldorf gab dem Verband Recht, wodurch Vodafones Datenautomatikklauseln unwirksam werden.

Verbraucherzentrale Bundesverband gegen Vodafones Datenautomatik

Schon das ungefragt freigeschaltete Breitband-Volumen (UMTS oder LTE) von o2, stieß den Verbraucherschützern sauer auf, weshalb auch hier im vergangenen Jahr rechtliche Schritte eingeleitet wurden. Die Verbraucherzentrale bekam sogar Recht, doch Telefónica Deutschland ging in Berufung. Eine endgültige Entscheidung des zuständigen Oberlandesgericht München bleibt noch aus. In Düsseldorf konnte der Bundesverband nun ebenfalls einen Sieg erringen, ob dieser von Dauer ist, oder Vodafone ebenfalls Berufung einlegt, bleibt abzuwarten. Der aktuelle Stand der Dinge ist jedenfalls, dass drei Datenautomatikklauseln unwirksam geworden sind, da teure Zusatzleistungen die Zustimmung des Verbrauchers benötigen. Außerdem wurde entschieden, dass Vertragsanpassungen nicht in Preislisten oder Fußnoten versteckt sein dürfen.

Verbraucherzentrale Bundesverband: Unzulässige Vertragsänderung

Wenn man einen Vertrag zu den umworbenen Konditionen eingeht, geht man in der Regel nicht davon aus, dass dieser innerhalb der Laufzeit ohne Benachrichtigung geändert wird. Vodafone behält sich allerdings in den Fußnoten entsprechende Schritte vor. So haben die Verbraucherschützer etwa folgenden Hinweis im Kleingedruckten entdeckt: „Wir prüfen während ihrer Vertragslaufzeit, ob eine Datenoption für Sie günstiger wäre, richten diese gegebenenfalls mit einer monatlichen Laufzeit für Sie ein und informieren Sie darüber per SMS.“ Unzumutbar fand der Verband zudem folgende Fußnote: „Abhängig von Ihrem zusätzlichen Datenverbrauch schalten wir für Sie maximal 3-mal hintereinander Datenvolumen-Pakete […] frei.“

Landgericht Düsseldorf: Verstoß gegen den Grundsatz

Das Landgericht Düsseldorf teilt die Meinung des Verbraucherzentrale Bundesverband und urteilt, dass in den Klauseln ein Verstoß gegen den Grundsatz vorliegen würde. Nebenleistungen und weitere zusätzliche Entgelte dürfen nur mit Einwilligung des Verbrauchers Vertragsbestandteil werden. In der Angelegenheit mit Telefónica erwartet die Zentrale demnächst eine Entscheidung des Oberlandesgerichts München.

Wissenswertes zum Thema:

» Ratgeber zum Thema Datenautomatik

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