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01. 05. 2022

Das LG Hamburg hat einer Klage von Verbraucherschützern teilweise zugestimmt, die gegen eine Werbung mit einer All-Net-Flat des Mobilfunkanbieters Klarmobil vorgegangen sind.

Verbraucherschützer klagen


Die Werbung mit All-Net-Flats ist immer so eine Sache. Bei einigen Anbietern sind eben nicht alle Anrufe in alle Netze inklusive, sodass für Nutzer am Ende doch mehr Kosten entstehen, als eigentlich erwartet. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände haben nun einen Sieg gegen Klarmobil wegen solch irreführender Werbung vor dem LG Hamburg erzielt.

 

Klarmobil warb auf seiner eigenen Webseite mit einem Tarif, der eine Telefon-Flatrate für Anrufe in alle deutschen Fest- und Mobilfunknetze beinhaltet. Fettgedruckt wurde der Tarif mit „All-Net-Flat“ angepriesen. Allerdings war unter einer Fußnote dann zu erfahren, dass zusätzliche Kosten für die Nutzung von Sonderleistungen anfallen können. Aufgelistet waren verschiedene Dinge, darunter Rückrufe aus der Mailbox, Rufumleitungen, Sonderrufnummern und die Nutzung von Mehrwertdiensten. Den Verbraucherschützern war dies ein Dorn im Auge, weshalb sie gegen Klarmobil auf Unterlassen der Werbung mit einer All-Net-Flat vorgingen, wenn diese bestimmte Verbindungen ausnimmt.

Klarmobil verliert


Laut dem Urteil (v. 30.09.2021, Az. 416 HKO 94/21) des Hamburger Gerichts sei es für Verbraucher irreführend, „sofern Rückrufe aus der Mailbox nicht von der Flatrate miterfasst sind. Fallen hingegen zusätzliche Kosten für die Nutzung von Sonderleistungen, wie beispielsweise einer Rufumleitung oder Mehrwertdiensten an, können Kunden nicht davon ausgehen, dass diese in ihrem Tarif inbegriffen sind“. Somit gab das Gericht den Verbraucherschützern recht – zumindest in Teilen. Denn es sei zwischen den verschiedenen Ausnahmen zu unterscheiden.

 

Eine Irreführung liege laut der Auffassung des Gerichts nur bezüglich der kostenpflichtigen Mailboxrückrufe vor. Schließlich handele es sich hierbei um einen Anruf in ein deutsches Netz, sodass Verbraucher damit rechnen würden, dass dies von der Flatrate abgedeckt sei. Hinsichtlich der übrigen Sonderleistungen urteilen die Richter hingegen anders. Laut ihrer Auffassung können Verbraucher nicht erwarten, dass diese in einem Tarif mit Telefonie-Flatrate enthalten seien.

Quelle: LG Hamburg via wbs-law.de
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