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13. 10. 2013

Noch vor wenigen Tagen meldete die Sächsische Staatskanzlei die Förderung von Breitbandprojekten, jetzt hagelt es Kritik vom Sächsischen Rechnungshof. Die Methode zur Vergabe der Fördermittel wird gleich an mehreren Stellen bemängelt.

 

Rechnung

Der Rechnungshof kontrolliert in einem Jahresbericht die Finanzen im Freistaat Sachsen. Die Behörde prüft, berät und berichtet unabhängig zum finanziellen Verhalten des Bundeslandes. In dem nun erschienen Band I für 2013 wird die Förderung der Breitbandversorgung im ländlichen Raum scharf kritisiert. Dabei geht es weniger um die Beihilfe an sich, als vielmehr um deren zweifelhaften Einsatz.

Aus der LTE-Frequenzversteigerung resultierende Pflichten nicht beachtet?

Bei seiner Prüfung hat der Rechnungshof drei Arten der Förderung festgestellt: Erstens die Schließung der Lücke bei der Wirtschaftlichkeit von Breitband-Funknetzen wie LTE und dem Festnetz, zweitens die Verlegung von Leerrohren und drittens Zuwendungen für die Träger von Unternehmen, die Breitband benötigen. In diesem Zusammenhang verweisen die Prüfer auf die Ausbauverpflichtungen der Telekommunikationsunternehmen, die im Rahmen der LTE-Frequenzversteigerung im Mai 2010 entstanden sind. Das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft (SMUL) habe es dabei versäumt, eine Abgrenzung zur „Richtlinie Integrierte Ländliche Entwicklung“ zu schaffen. In dieser Richtlinie sind die Regelungen zur Breitbandförderung enthalten.

Gravierende Fehler im Verfahren zur Fördermittelvergabe

Dadurch seien die Förderungen nicht auf Subsidiarität kontrolliert worden. Es wurde also nicht festgestellt, ob die Telekommunikationsunternehmen nicht auch selbstständig in der Lage wären, die beantragten Mittel aufzubringen. Danach hätte ermittelt werden müssen, ob durch eine Förderung ein Ausbau möglich wird. Erst dann hätte über die Gewährung der Hilfsleistung entschieden werden dürfen. Der Bericht hält fest: „Diese Prüfung der Nachrangigkeit der Förderung, in Bezug auf die Ausbauverpflichtung der Telekommunikationsunternehmen, wurde durch das SMUL nicht durchgeführt.“

 

Der Rechnungshof moniert weiter, dass erst nach der Erfüllung der Aus- und Aufbauverpflichtung eines Unternehmens über dessen Förderung beim Breitbandausbau entschieden werden kann. Zudem wurde die Höhe der Förderung nach den Prognosen der Telekommunikationsanbieter bestimmt, ohne der Verhältnismäßigkeit der Kosten nachzugehen. Der Rechnungshof schließt nüchtern, dass durch fehlende Optionen zur Messung, eine Prüfung der Zweckbindungsfrist durch die zuständigen Behörden nicht möglich ist. Es bleibt anzumerken, dass nicht die öffentliche Breitbandförderung infrage gestellt wird, sondern der Umgang mit den Fördermitteln. Wird die sachliche Kritik angenommen, steht einer Fortführung der Breitband-Bezuschussung durch den Freistaat-Sachsen nichts im Wege.

 

Quelle: Sächsischer Rechnungshof
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