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06. 02. 2016

Einmal wieder beschäftigten sich deutsche Gerichte mit der seit Jahren tobenden Gretchenfrage: Was ist eine Flatrate, wie darf man diese bewerben? Stichwort Drosselung. Diesmal ging es um das Wörtchen „unbegrenzt“. Wie viel das Urteil aus und was bedeutet das für Mobilfunkkunden?

Drossel, Flatrate & Co.

Urteil

Wer kennt es nicht? Bisher sind alle Mobilfunktarife in Deutschland beschränkt im Datenvolumen – also volumenbegrenzt. Wenn der Tarif beispielsweise 10 GB monatlich vorsieht, kann der Kunde danach zwar weitersurfen, aber derart langsam (meist 32-65 Kbit), dass der Zugang faktisch fast nutzlos ist. Die Mobilfunkprovider rechtfertigen die Drosselung seit jeher mit technischen Begrenzungen der Funktechnik. Wenn alle ungebremst und zügellos mobil surfen würden, bräche das Netz zusammen. Diesen Umstand kann man durchaus oft in den Abendstunden (und anderen Stoßzeiten) beobachten, selbst wenn man nicht gedrosselt wurde. Streit gibt es aber vor allem immer wieder in der Art und Weise, wie die Anbieter ihre Tarife bewerben. 2013 kassierte die Telekom ein Abmahnung von der Verbraucherzentrale, wegen der Verwendung des Begriffes „Flatrate“, in Zusammenhang mit den eigenen LTE-Zuhause Tarifen. Vodafone erging es kurze Zeit später ähnlich. Immer wieder kommt es zu gerichtlichen Auseinandersetzungen – entweder direkt oder indirekt wegen der Volumenbegrenzung. Der jüngste Fall macht da keine Ausnahme.

Urteil: Ungedrosselt = Flatrate!

Obwohl alle Tarife volumenbegrenzt sind, hieß es bei den meisten Anbietern lange Zeit in den Werbetexten oft „unbegrenzt surfen“ oder „mit unbegrenztem Datenvolumen“. Formel ist dies zunächst richtig, denn selbst wenn man in die Drossel fällt, kann man weitersurfen und noch mehr Datenvolumen „verbrauchen“. Pro Monat könnten so selbst in der Drossel rechnerisch mehrere Gigabyte zusammen kommen. Dem Kunden nützt dieser Umstand jedoch nicht viel, da bei rund 50 Kbit keine vernünftige Internetnutzung möglich ist. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hatte wegen der Angabe des Zusatzes „Unbegrenzt“ gegen Eplus geklagt. Base hätte „unbegrenztes“ Datenvolumen versprochen aber in den AGB die Drosselung der Datenrate ab 500 MB vorgesehen (bezogen auf Base All-in). Das Gericht folgte nun der Argumentation des Klägers und gab dem Verband Recht. Nachlesbar im Urteil vom Landesgericht Potsdam vom 14.01.2016, mit dem Aktenzeichen 2 O 148/14.

 

Vereinfacht gesagt: Wo mit unbegrenzt geworben wird, muss auch unbegrenzt drin sein, ohne Wenn und Aber. Der Kunde gehe bei dem Stichwort davon aus, dass es keine Limitierung gebe. Zudem urteilte der Richter, dass eine Begrenzung der Geschwindigkeit auf 56 Kbit faktisch einer „Reduzierung der Leistung auf null“ entspräche.

Was bedeutet das für Endkunden?

Leider erstmal nicht viel. Noch sei das Urteil nicht rechtskräftig. Es könnte aber Signalwirkung haben. Dennoch wird damit zweifelsohne nicht das Schlaraffenland für LTE-Nutzer eingeläutet und unbegrenzte LTE-Flatrates wird man weiterhin in keinem Prospekt finden. Stattdessen ist davon auszugehen, dass sämtliche Anbieter ihre Kommunikation anpassen und statt „unbegrenzte Flatrate“ zum Beispiel einfach schreiben. „Nach Überschreitung des Inklusivvolumens ist mit 56 Kbit eine Weiternutzung ohne Mehrkosten möglich.“

Status Quo

Aktuell konnten wir weder bei Vodafone, 1und1, Telekom oder O2 einen Passus der Art „Unbegrenzt“ finden. Bei der Telekom steht beispielsweise mustergültig im Infotext direkt neben der maximalen LTE-Datenrate: „Geschwindigkeit von bis zu 150 MBit/s. Nach dem Verbrauch des inkludierten Highspeed-Volumens wird die Geschwindigkeit im jeweiligen Monat auf max. 64 KBit/s beschränkt.“

 

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