« News Übersicht
28. 02. 2015

Mit Hochspannung blickten zahlreiche Verbraucher und LTE-Zuhause Kunden von Vodafone am 18.02. der Urteilsverkündung entgegen. Doch etwaige Hoffnungen auf eine Verbesserung der Tarife in Punkto Drosselung wurden jäh zerstört. Die Klage der Verbraucherzentrale Sachsen wurde vom Landgericht Düsseldorf abgewiesen. Heute ist nun endlich auch die Urteilsbegründung einsehbar. Was war die Intension des Gerichtes zur Ablehnung der Klage?

Urteilsbegründung

Auf einem fünfseitigen Papier wird im Detail dargelegt, warum die Richter die Abmahnung der Verbraucherschützer für nicht gerechtfertigt halten. Wir haben uns die Begründung im Detail angesehen und versuchen in etwas kürzerer Form die Kerninhalte wiederzugeben.

Tatbestand

Verbraucherzentrale Sachsen

Das Dokument beginnt mit der Herleitung des Tatbestandes und dem Vorwurf des Klägers (VBZ Sachsen) gegen den Beklagten (Vodafone). Gefordert wurde dabei unter anderem die Unterlassung einer „bestimmten Form der Produktpräsentation“ und der Verwendung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen. Konkret ging es um die Bewerbung der „LTE Zuhause Tarife“ von Vodafone, welche mindestens seit dem 1.2.2014 auf deren Internetseite dargeboten wurden. Natürlich vertreibt Vodafone diese Tarife schon länger, maßgeblich ist allerdings hier der Zeitpunkt der Abmahnung. Der Beklagte stellte dabei mutmaßlich die Eignung der Angebote als DSL-Alternative heraus. Also vornehmlich für Gebiete, wo es keine ausreichende Verfügbarkeit von DSL- oder Kabelzugängen gibt. Ferner wurde zunächst festgehalten, dass die mit 7.2, 21.6 und 50 MBit angeboten wurden – je mit einem festen „Highspeedvolumen“ von 10, 15 bzw. 30 Gigabyte.

 

Mit einer Abmahnung vom 11.12.2013 forderte der Kläger den Beklagten ferner zur Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung auf. Diese richtete sich unter anderem an die streitgegenständige Präsentation der LTE-Produkte. Man könnte vereinfacht sagen, die VBZ Sachsen warf Vodafone eine Form der Produkt- und Verbrauchertäuschung vor, da Kunden durch die damalige Präsentation einen vollwertigen DSL-Ersatz erwarten könnten (S.2 Abschnitt 11 der Begründung). Wichtig ist hierbei insbesondere folgende Haltung, die den Kern des Problems unserer Meinung nach ideal trifft: „Der durch solche Tarife vermittelte gewöhnliche Gebrauch, wie z.B. das Herunterladen oder sog. Streaming von Software, Musik und Filmen oder die Nutzung von Online-Spielen und Cloud-Diensten, sei in dieser Form bei den streitgegenständlichen Tarifen infolge der Geschwindigkeitsdrosselung jedoch nicht oder nur eingeschränkt möglich.“ Durch die Drosselung sei also sinngemäß kaum eine Teilhabe an heute üblichen Webdiensten im Internet möglich. Zwar habe Vodafone korrekter Weise in den Fußnoten auf die Volumenbegrenzung hingewiesen – diese seien aber „[…] nicht geeignet, solche Verbrauchererwartungen zu modifizieren.“ Der Kläger vertrat also einerseits die Auffassung, dass die Konsequenz der Drosselung bei den Tarifen in der Werbung nicht genug dargelegt wurde. Anderseits müsse der Verbraucher garnicht mit einer derartigen Leistungsbeschränkung bei Bewerbung eines Highspeed-Produktes rechnen. Somit lägen mehrere Verstöße gegen das UWG vor – also dem Gesetzt gegen den unlauteren Wettbewerb. So stelle die Drossel bei der damaligen Produktpräsentation einen Verstoß gegen §§ 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG dar. Denn diese Eigenschaft sei nicht zureichend kommuniziert wurden.

 

Vodafone widersprach den Vorwürfen, so dass eine gerichtliche Entscheidung nötig wurde. Wie wir berichteten, wurde das Urteil am 18.2.2015 verkündet. Die Klage wurde abgewiesen – die zulässige Klage sei unbegründet, so das Landesgericht Düsseldorf.

 

Tarifpräsentation März 2014

Präsentation der Tarife auf der Vodafone Seite im März 2014 als Beispiel

Urteilsbegründung und Entscheidungsgründe

Urteil gefallen

Natürlich muss eine solche Entscheidung vom Gericht auch begründet werden. Nach Auffassung der Richter stellte die Handlung des Beklagten (Vodafone) keine irreführende geschäftliche Handlung, z.B. nach gegen §§ 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG dar. Interessante war dabei besonders die Feststellung, dass zwar die Drosselung nach Verbrauch des Highspeedvolumens die Zwecktauglichkeit des Internetanschlusses verletze und stelle damit ein wesentliches Merkmal der Dienstleistung in Frage stellt (§§ 5 Abs. 1 UWG). Es wurde allerdings nicht der Begriff der Flatrate (wie damals bei der Telekom) verwendet. Das Gericht sah weiterhin keine Gefahr, dass die streitgegenständige Präsentation bei den Kunden eine Erwartungshaltung erwecken könnte, es handele sich um einen unbeschränkt nutzbaren Breitbandzugang. Auch die Verwendung des Begriffes „Zuhause“ sei nicht Anlass „[…] dass der Verbraucher erwarten kann, mit dem LTE-Anschluss einen in jeder Hinsicht dem Breitbandinternet–Anschluss gleichzusetzende Leistung zu erhalten.

 

Des Weiteren seien in den Fußnoten etwaige Beschränkungen, wie die Drosselung auf 384 Kbit/s ausreichend dargelegt und zumutbar beschrieben. Jeder Durchschnittsnutzer hätte sich zureichend über die Eigenschaften der präsentierten Tarife informieren können.

Fazit

Für betroffene in breitbandschwachen Regionen hatte das Verfahren sicher Hoffnungen geweckt, dass das Gericht zumindest im Ansatz erkennt, dass die Vodafone Tarife für viele nicht mehr zeitgemäße Einschnitte bei der Teilhabe an einer digitalen Gesellschaft bedeuten. Zumindest mehr Inklusivvolumen zum gleichen Preis wäre schon eine deutliche Erleichterung. Allerdings konnte das Gericht keinerlei Verfehlungen in der Präsentation der Zuhause-Tarife erkennen. Rein juristisch ist die Begründung für uns schlüssig. Schließlich leben wir in einer Marktwirtschaft, die es Unternehmen offen lässt Produkte und Dienstleistungen anzubieten auch wenn diese nicht 100% im Sinne des Verbrauchers sind. Dieser muss diese Offerte ja nicht annehmen. Solange alle wesentlichen Eigenschaften eines Produktes klar beschrieben sind und auch geliefert werden, spricht rechtlich nichts gegen die Vermarktung.

 

Immerhin haben viele Verbraucher mit Hybrid-Internet nun endlich eine Alternative, die auch ohne Drosselung auskommt. Ab morgen wird Magenta-Hybrid wahrscheinlich sogar bundesweit angeboten. Von daher könnte es ohnehin sein, dass sich Vodafone früher oder später dem Wettbewerbsdruck beugt und nachbessert. Für enttäuschte Vodafonekunden bleibt letztendlich das ganz persönliche Verbraucherurteil, was für das Unternehmen viel heftiger ausfallen kann. Der Wechsel!

 

Wer das gesamte Urteil nachlesen möchte, findet dies übrigens hier.

Update: Berufung kommt!

Wie am 13.3 bekannt wurde, will die Verbraucherzentrale nun doch in Berufung gehen und das Verfahren in der nächsten Instanz weiter aufrollen.

Wissenswertes zum Thema:

» mehr über LTE für Zuhause
» LTE ohne Drosselung?
» Vergleich der LTE Tarife

Wie fanden Sie den Artikel?
[gesamt: 3 Durchschnitt: 5]

Ist Ihr LTE-Tarif auch so günstig?

Highspeed für Ihr Handy oder Tablet schon für unter 9,- € im Monat! Oder hier als schneller DSL-Ersatz für zuhause.



Was meinen Sie zu dem Router?

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Hinweis:

Vor der Veröffentlichung werden alle Beiträge von uns moderiert. Unzulässing sind Kommentare die nicht direkt zum Thema des Beitrags passen. Ebenso alle, die gegen die Recht oder guten Sitten verstoßen bzw. nur zu Werbezwecken geposted werden.

2 Kommentare: Das meinen die anderen zu dem Gerät...

Ja das ist prinzipiell richtig. Aber viele Verbraucher können nur vergleichbar langsames DSL mit 0,3-6 MBit bekommen. Da ist Hybrid als Datenturbo schon ideal!

Hybrid?
Geht nur, wenn DSL überhaupt erst verfügbar ist… also auch nicht hier. Wäre DSL hier verfügbar bräuchte ich kein LTE!