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23. 11. 2010

Im Zuge der Einführung der LTE-Mobilfunktechnik brodelt es 2010 heftig in Bezug auf die Frage, ob und in welchem Umfang LTE den digitalen Rundfunk via DVB-T und Kabel stören kann. Wir haben die Bundesnetzagentur zu dem Thema befragt und Überraschendes erfahren. Die LTE-Anbieter haben weitestgehend freie Hand …

Störungen durch LTE – wer haftet?

Noch ist die Frage nicht endgültig geklärt, ob LTE tatsächlich den digitalen Rundfunk oder etwa Funkmikrofone stören kann. Und falls ja – wer steht für die Schäden ein? Die Bundesregierung schließt Entschädigungen weitestgehend aus. Der Sender RTL zog im Oktober bereits erste Konsequenzen und schloss den Sendebetrieb in einigen DVB-T Standorten.

LTE Anbieter in der Pflicht?

Der gesunde Menschenverstand würde meinen, dass die Netz-Anbieter für LTE Vorkehrungen treffen müssen um Schäden für Unternehmen und Verbraucher auszuschließen. Dies ist jedoch nur bedingt der Fall, wie wir von Cord Lüdemann, Pressesprecher der Bundesnetzagentur, erfahren haben. Hintergrund war eine Presseanfrage an Kabel Deutschland, die große Bedenken gegenüber der LTE-Technik äußerte.

 

LTE-Anbieter.info wollte wissen, ob die Bundesnetzagentur der Störung von Endgeräten durch den geplanten Einsatz von LTE nachgeht und ob es tatsächlich ein Schutzkonzept gibt, welches von Kabel Deutschland angesprochen wurde? Hier die überraschende Antwort:

 

Die von den Mobilfunkunternehmen ersteigerten Frequenzen im 800 MHz-Bereich dürfen erst dann genutzt werden, wenn die Verträglichkeit mit anderen Frequenznutzungen gegeben (§ 55 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 TKG) und eine effiziente und störungsfreie Frequenznutzung durch die Netzbetreiber sichergestellt ist (§ 55 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 TKG). Dementsprechend haben die Mobilfunkunternehmen im Bereich 800 MHz die Daten der Rundfunkversorgungen (Senderstandort- und Versorgungsdaten sowie Planungen zur Rundfunkversorgung) zu beachten. Dazu wurde den Netzbetreibern der direkte elektronische Zugriff auf die Rundfunksenderdaten der Bundesnetzagentur eingeräumt. Mit den bereitgestellten Daten kann dazu beigetragen werden, bestehende Frequenznutzungsrechte des Rundfunks zu schützen. Bei der Wahl der zum Schutz des Rundfunks geeigneten Maßnahmen sind die Unternehmen jedoch frei.

Die Bundesnetzagentur setzt darauf, dass die Unternehmen im Wege der Selbstkoordinierung alles dafür tun, dass die Verträglichkeit mit anderen Frequenznutzungen, insbesondere dem Rundfunk, gegeben ist. Zum Stand der Selbstkoordinierung erwartet die Bundesnetzagentur entsprechende Berichte. Für die Unternehmen gibt es also gerade jetzt im Vorfeld einen stärkeren Koordinierungs- und Abstimmungsbedarf, damit die Zielvorgabe einer störungsfreien Frequenznutzung eingehalten werden kann.

Wenn es im Einzelfall zu Störungen kommen sollte, dann können entsprechende Meldungen grundsätzlich über die bundeseinheitliche Rufnummer der Funkstörungsannahme der Bundesnetzagentur unter Tel. 0180 3 23 23 23 (9 ct/min aus dem Festnetz; Mobilfunkpreise maximal 42 ct/min) abgegeben werden. Dieser Dienst steht rund um die Uhr an allen Wochentagen zur Verfügung.

Fazit

Es gibt also eine gesetzliche Grundlage, die die Anbieter in die Pflicht nimmt, dafür Sorge zu tragen, dass die Nutzung der LTE-Frequenzen einen störungsfreien Betrieb anderer Funkdienste sicherstellt. Soweit so gut. Allerdings setzt die Bundesnetzagentur auf eine Art Selbstkoordination – die Anbieter werden also nicht überwacht oder kontrolliert. Vielmehr müssten Betroffene (falls der Fall eintritt) selbst aktiv werden und die Agentur darüber informieren. In wie weit die Anbieter ihre Pflicht ernst genommen haben, werden wir also wohl leider erst erfahren, wenn die Netze online gehen …

Wissenswertes zum Thema:

» LTE als TV-Killer?
» LTE stört TV – Streit vorprogrammiert?
» LTE Tarife im Vergleich

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